Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Hilfe
Bereits im Juli 2006 hat sich Neukirchen b.Hl.Blut bereit erklärt, im Bedarfsfall auch grenzüberschreitende Hilfe zu leisten. Grundlage dafür ist der "Vertrag zwischen der BRD und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen". Eine entsprechende Alarmierungskartei mit den beteiligten Feuerwehren wurde daraufhin vom Landratsamt Cham gefertigt.
Einige rechtliche Aspekte zu der grenzüberschreitenden Hilfe:
Art. 9 Abs. 1: die Kosten der Hilfeleistung, einschließlich der Aufwendungen, die durch Verbrauch, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen entstehen, hat der hilfeleistende Staat (Anmerkung: konkret die jeweilige Gemeinde für die gemeindliche Feuerwehr ) zu tragen.
Art. 10 Abs. 2: Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat wegen Verletzung oder wegen Todes eines Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder einer einzelnen Fachkraft, soweit der Schaden bei der Erfüllung des Auftrags im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags entstanden ist.
Art. 10 Abs. 4: Wird durch einen Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder durch eine einzelne Fachkraft des hilfeleistendes Staates bei der Erfüllung eines Auftrags im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags im Hoheitsgebiet des hilfeersuchenden Staates einem Dritten ein Schaden verursacht, so haftet für den Schaden der hilfeersuchende Staat nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen einer eigenen Hilfsmannschaft verursachten Schadens Anwendung finden.